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   BPatG, 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19   

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https://dejure.org/2021,41210
BPatG, 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19 (https://dejure.org/2021,41210)
BPatG, Entscheidung vom 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19 (https://dejure.org/2021,41210)
BPatG, Entscheidung vom 23. September 2021 - 17 W (pat) 29/19 (https://dejure.org/2021,41210)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.10.2004 - X ZB 33/03

    Anbieten interaktiver Hilfe

    Auszug aus BPatG, 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19
    Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe, II. 4 b)).
  • BGH, 13.09.2016 - X ZR 64/14

    Datengenerator - Patentnichtigkeitssache: Verteidigung des Streitpatents nur mit

    Auszug aus BPatG, 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19
    Hierzu wurde allerdings später einschränkend festgestellt, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob bestimmte Merkmale "für sich genommen" technisch sind und ein technisches Problem lösen; sondern entscheidend ist, ob sie im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre zur Lösung des dieser zugrundeliegenden Problems beitragen (BGH GRUR 2017, 57 - Datengenerator, III. 1. b) aa)).
  • BGH, 30.06.2015 - X ZB 1/15

    Flugzeugzustand - Patentfähigkeit eines Verfahrens zur Zustandsermittlung eines

    Auszug aus BPatG, 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19
    In diesem Sinne sind geometrische Verfahren zwar "an sich" ("als solche") nicht patentierbar - wohl aber dann, wenn sie in einem technischen Kontext zur Lösung eines konkreten technischen Problems eingesetzt werden (vgl. auch BGH GRUR 2015, 983 - Flugzeugzustand, III. 2. a) und b): "Die Anwendung solcher [mathematischer] Methoden zur Erzielung eines bestimmten technischen Erfolgs ist deshalb ihrerseits dem Gebiet der Technik zuzuordnen.
  • BGH, 24.02.2011 - X ZR 121/09

    Webseitenanzeige

    Auszug aus BPatG, 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19
    3.1 Ein genereller Patentierungsausschluss gemäß PatG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige, Leitsatz a)).
  • BGH, 26.10.2010 - X ZR 47/07

    Wiedergabe topografischer Informationen

    Auszug aus BPatG, 23.09.2021 - 17 W (pat) 29/19
    Zwar beruft sich die Prüfungsstelle zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen sind, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b).
  • BPatG, 15.02.2022 - 17 W (pat) 6/21
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin vom 6. März 2019 war beim Senat unter dem Aktenzeichen 17 W (pat) 29/19 anhängig, und das Verfahren wurde durch Beschluss vom 23. September 2021 an das DPMA zurückverwiesen.

    Im Verfahren zur Stammanmeldung (17 W (pat) 29/19) wurde vorgetragen, die (dortigen) Ansprüche seien darauf gerichtet "das technische Problem zu lösen, wie man eine hochdetaillierte Geometrie beim Ray-Tracing erreicht, wenn man nur beschränkt viel Speicherplatz zur Verfügung hat, der benutzt wird, um diese Geometrie zu speichern (einer von mehreren Vorteilen).".

    In diesem Kontext wird bekanntermaßen die Verfolgung virtueller Lichtstrahlen durch eine virtuelle Szene hindurch ("Ray-Tracing") zur Verdeckungsberechnung und z.B. Simulation von Lichtreflexionen eingesetzt, wobei die Lichtstrahlen auf Schnittpunkte mit den computergenerierten Objekten, welche die dreidimensionale Szene definieren, geprüft werden (siehe den Senatsbeschluss zu 17 W (pat) 29/19).

    Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale der Patentansprüche ankommt, und der im vorliegenden Fall mit der Aufgabe betraut wird, verbesserte Ray-Tracing-Verfahren mit geringerer Ressourcen-Belastung zu erarbeiten, sieht der Senat (wie im Senatsbeschluss 17 W (pat) 29/19 zur Stammanmeldung) einen Diplominformatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Computergrafikalgorithmen und der Optimierung der dafür benötigten Hardware an.

    Zur Frage eines "generellen Patentierungsausschlusses" wegen fehlender Technizität oder zum evtl. fehlenden Beitrag einzelner Anspruchsmerkmale zur Lösung eines konkreten technischen Problems hat der Senat in Abschnitt 3. des Beschlusses zur Stammanmeldung (17 W (pat) 29/19) Stellung bezogen.

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